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Ratgeber · Buchhaltung

Buchhaltung für Reseller.

Aktualisiert am · Redaktion ResellDesk · 3 Quellen

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Kurz gesagt

Für die Buchhaltung gilt: Gewerbliche Reseller, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, ermitteln ihren Gewinn meist mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Einnahmen aus Verkäufen minus Betriebsausgaben wie Wareneinkauf, Gebühren, Versand und Verpackung. Jede Einnahme und Ausgabe braucht einen Beleg. Buchungsbelege sind acht Jahre, Bücher und Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren (§ 147 AO, Fassung ab 01.09.2026).

Gewinnermittlung
meist Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 EStG)
Aufbewahrung Buchungsbelege
8 Jahre (§ 147 Abs. 3 AO)
Aufbewahrung Bücher/Aufzeichnungen
10 Jahre
Sonstige Unterlagen
6 Jahre, z. B. Geschäftsbriefe

Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen auf Grundlage der genannten Gesetzestexte und Behördenangaben. Er ist keine Steuerberatung und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

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Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die EÜR ist die einfache Form der Gewinnermittlung: Wer nicht gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist und keine Bücher führt, kann als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich in dem Jahr erfasst, in dem das Geld zufließt bzw. gezahlt wird (§ 11 EStG).

Typische Posten beim Reselling
EinnahmenAusgaben
Verkaufserlöse auf allen PlattformenWareneinkauf
vom Käufer bezahlte VersandkostenPlattformgebühren und Zusatzoptionen
Versandkosten, Verpackung
Fahrtkosten zum Einkauf, Lagerkosten, Software
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Belege: was du für jeden Artikel brauchst

  • Einkauf: Rechnung oder Quittung mit Datum, Verkäufer, Artikel und Preis.
  • Verkauf: Bestellübersicht oder Abrechnung der Plattform.
  • Gebühren: Rechnungen oder Gebührenübersichten der Plattformen.
  • Versand: Versandquittungen oder Etikettenrechnungen.

Einkäufe ohne Quittung

Auf Flohmärkten oder bei Privatkäufen gibt es oft keine Quittung. In der Praxis wird dafür ein Eigenbeleg mit Datum, Ort, Verkäufer, Artikel und Preis erstellt; Zahlungsnachweise oder Chatverläufe stützen ihn. Ob das Finanzamt einen Eigenbeleg anerkennt, hängt vom Einzelfall ab – je vollständiger, desto besser.

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Wie lange muss ich Unterlagen aufbewahren?

§ 147 Abs. 3 AO (Fassung ab 01.09.2026)
UnterlagenFrist
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse (Abs. 1 Nr. 1)10 Jahre
Buchungsbelege (Abs. 1 Nr. 4)8 Jahre
sonstige Unterlagen, z. B. Handels- und Geschäftsbriefe6 Jahre
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Kürzere Fristen in anderen Steuergesetzen gehen vor (§ 147 Abs. 3 AO).
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Ein einfaches System, das funktioniert

  1. Jeder Artikel bekommt eine NummerDieselbe Nummer steht am Artikel, im Inserat und auf dem Einkaufsbeleg (siehe Lager organisieren).
  2. Einkauf sofort erfassenPreis, Datum und Quelle beim Einkauf notieren, Beleg fotografieren.
  3. Verkauf mit Kosten erfassenErlös, Plattformgebühr, Versand und Verpackung dem Artikel zuordnen.
  4. Monatlich abschließenEinmal im Monat Abrechnungen der Plattformen abgleichen und Belege ablegen.

So siehst du nicht nur den Jahresgewinn, sondern auch, welche Artikel und Plattformen sich lohnen – siehe Gewinn beim Reselling berechnen. ResellDesk ist darauf ausgelegt, diese Daten je Artikel zu erfassen und als Export für die Steuerberatung bereitzustellen (Funktion Buchhaltung).

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Häufige Fragen

Brauche ich als Reseller eine Buchhaltung?

Gewerbliche Reseller müssen ihren Gewinn ermitteln und Belege aufbewahren. Auch private Verkäufer profitieren von Aufzeichnungen, etwa um gegenüber dem Finanzamt Einkaufspreise nachzuweisen.

Wie lange muss ich Belege aufbewahren?

Buchungsbelege acht Jahre, Bücher und Aufzeichnungen zehn Jahre, sonstige Unterlagen sechs Jahre (§ 147 AO, Fassung ab 01.09.2026).

Was mache ich bei Einkäufen ohne Quittung?

In der Praxis wird ein Eigenbeleg erstellt. Ob er anerkannt wird, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.

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Quellen

  1. § 4 EStG – Gewinnbegriff, Abs. 3 Einnahmen-Überschuss-Rechnung (dejure.org) – abgerufen am 16.10.2026
  2. § 11 EStG – Zufluss- und Abflussprinzip (dejure.org) – abgerufen am 16.10.2026
  3. § 147 AO – Aufbewahrungsfristen (dejure.org, Fassung ab 01.09.2026) – abgerufen am 15.10.2026

Gebühren und Regeln der Plattformen ändern sich. Maßgeblich ist immer der aktuelle Stand auf den Seiten der jeweiligen Plattform bzw. der aktuelle Gesetzestext.

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